Rn 4

Auf den letzten Wohnsitz des Prozessgegners kann abgestellt werden, wenn der Prozessgegner wohnsitzlos (Rn 2) und ein Aufenthaltsort in Deutschland nicht bekannt ist. Ein bekannter ausl Aufenthaltsort ist unschädlich (Zö/Schultzky Rz 5; MüKoZPO/Patzina Rz 8; St/J/Roth Rz 5). Nach § 16 entscheidet stets der letzte Wohnsitz. Nur wenn dieser letzte (aufgegebene) Wohnsitz im Gerichtsbezirk lag, ist die örtliche Zuständigkeit nach § 16 begründet (vgl Zö/Schultzky Rz 5; ThoPu/Hüßtege Rz 2; St/J/Roth Rz 5, 8). Lag der letzte Wohnsitz dagegen im Ausland, kann auch nicht auf einen früheren inländischen Wohnsitz zurückgegriffen werden (MüKoZPO/Patzina Rz 8; Musielak/Voit/Heinrich Rz 3; St/J/Roth Rz 5, 8).

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