Rn 17

Da der Erbschein das Erbrecht nicht verbindlich feststellt, sondern lediglich im Prozess des Erbscheinsinhabers gegen Dritte die – widerlegliche – Vermutung des § 2365 BGB besitzt, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Dennoch führt die Vermutung des § 2365 BGB im Zivilprozess des Erbscheinsinhabers gegen einen Dritten zur Umkehr der Beweislast. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt jedenfalls dann vom Ausgang des Erbscheinsverfahrens ab, wenn der Dritte den ihm obliegenden Beweis für sein eigenes Erbrecht nicht führen kann: Endet die Beweisaufnahme über das Erbrecht im Erbschaftsprozess mit einem non-liquet, so obsiegt der Kl dann, wenn er Inhaber eines Erbscheins ist. In dieser Konstellation ist eine Aussetzung des Erbschaftsprozesses möglich (München NJW-RR 95, 779 [OLG München 11.11.1994 - 15 W 1742/94]; aA Zö/Greger Rz 9). Soweit die Entscheidung über das Erbrecht im Erbschaftsprozess in Rechtskraft erwächst, ist auch der Nachlassrichter gebunden. Hier ist zumindest dann eine Aussetzung des Erbscheinsverfahren nach § 21 I FamFG zu erwägen, wenn das Zivilverfahren weitergehende Erkenntnisse erwarten lässt (Prütting/Helms/Zorn § 352e FamFG Rz 4).

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