Rn 15

Da die Prozessaufrechnung zugleich Prozesshandlung ist, muss der Aufrechnende Prozesspartei sein. Auch der Kl kann die Prozessaufrechnung erklären, wenn er sich in der prozessualen Situation in einer Schuldnerstellung befindet (zB als Kl nach § 767 oder als Widerbeklagter). Jedoch kann der Kl gegen eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung des Beklagten nicht seinerseits mit eigenen Forderungen aufrechnen, weil der Beklagte mit seiner Eventualaufrechnung die Reihenfolge des Prozessprogramms festgelegt hat: Hat die Hilfsaufrechnung Erfolg, so geht die Aufrechnung des Klägers ins Leere (eingehend: St/J/Althammer Rz 29; KG MDR 06, 1252 [KG Berlin 16.02.2006 - 8 U 131/05]). Die Aufrechnungserklärung muss im Anwaltsprozess vom dafür postulationsfähigen Rechtsanwalt geltend gemacht werden, dessen Prozessvollmacht nach § 81 die Aufrechnung umfasst. Die Aufrechnungserklärung als Prozesshandlung kann konkludent erklärt werden (BGH MDR 94, 1144; aA Zö/Greger Rz 11b, der mit Blick auf den Rechtscharakter der Aufrechnung als Prozesshandlung eine ausdrückliche Erklärung verlangt). Der Streithelfer kann nicht Forderungen der Hauptpartei, wohl aber bei bestehender Gesamtschuld mit eigenen Forderungen die Prozessaufrechnung erklären (Zö/Althammer § 67 Rz 11). Die Prozessaufrechnung unterliegt im Berufungsrechtszug der besonderen Präklusion des § 533: Die Aufrechnungserklärung ist nur unter den in § 533 Nr 1 und 2 genannten Voraussetzungen zulässig. Wurde die Prozessaufrechnung demgegenüber bereits im ersten Rechtszug erklärt, so ist die Zulässigkeit eines zur Substantiierung der Aufrechnungsforderung im zweiten Rechtszug neuen Tatsachenvortrags an den Voraussetzungen der §§ 529–531 zu messen (vgl § 533 Rn 18).

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