Rn 2

Die Norm betrifft nur Anordnungen des Vorsitzenden bei der Prozessleitung sowie alle Fragen eines Mitglieds des Spruchkörpers in der mündlichen Verhandlung. Darunter ist auch die Güteverhandlung nach § 278 II zu verstehen. Im Falle von Maßnahmen des Vorsitzenden außerhalb der mündlichen Verhandlung vgl § 136 Rn 4. Die Norm ist in jeder Verfahrensart und in jedem Verfahrensstadium anzuwenden, soweit eine mündliche Verhandlung in Betracht kommt.

Der Gesichtspunkt der Sachleitung ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen. Darunter fallen sowohl Fragen der formellen wie der materiellen Prozessleitung. Nicht zu § 140 gehören Maßnahmen der Sitzungspolizei.

§ 140 ist nur anwendbar bei zivilgerichtlichen Verfahren mit einem Spruchkörper, der aus mehreren Personen besteht. Beim AG in Zivilsachen sowie im Falle einer Entscheidung durch den originären oder den obligatorischen Einzelrichter sowie den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen gilt die Norm nicht.

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