Rn 7
Die Lüge der Partei kann als Prozessbetrug nach § 263 StGB strafbar sein. Eine Klage auf Schadensersatz kann begründet sein, da der Prozessbetrug eine unerlaubte Handlung iSv § 263 StGB iVm § 823 II, 826 BGB darstellt (weshalb dahinstehen kann, ob § 138 I selbst ein Schutzgesetz darstellt; umstr vgl Zö/Greger Rz 7 mwN). Bei eigenständigem Bruch der Wahrheitspflicht durch den Prozessbevollmächtigten kann der Mandant aus § 280 I BGB gegen diesen vorgehen (Köln OLGR 04, 393).
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