Rn 2

Abs 1, 2 und 4 treffen Regelungen zur formellen Prozessleitung, die dem Vorsitzenden obliegt. Danach hat er einen ordnungsgemäßen äußeren Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten. Er hat die Verhandlung des jeweiligen Rechtsstreits durch Aufruf der Sache zu eröffnen und den Gang der mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Der Vorsitzende erteilt den Parteien und Prozessbevollmächtigten das Wort und kann es im Falle der Missachtung seiner Anweisungen auch wieder entziehen (Abs 2 S 1). Zusammen mit dem Urkundsbeamten trägt er die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Protokollierung (§ 163 I). Er hat die Ordnung in der Sitzung aufrecht zu erhalten (§ 176 ff GVG, Sitzungspolizei). Anordnungen gegen Verfahrensbeteiligte beschließt das Gericht. Der Vorsitzende schließt die Verhandlung und verkündet die Entscheidungen des Gerichts (Abs 4).

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