Rn 3

Die zwingende Vorschrift des § 133 II gilt nach dem insofern eindeutigen Wortlaut nur für vorbereitende Schriftsätze – nicht also für bestimmende Schriftsätze wie Klage und Rechtsmittel. Die Norm stellt sicher, dass auch bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) das Gericht die zur Terminsvorbereitung notwendigen Schriftsätze nebst Anlagen erhält. Die Einreichung hat sofort, dh ohne schuldhafte Verzögerung, zu erfolgen, damit das Gericht nicht schlechter informiert ist als der Prozessgegner. Keinesfalls darf die Einreichung bei Gericht ein Weniger ggü den von Anwalt zu Anwalt zugestellten Schriftsätzen nebst Anlagen darstellen (Anders/Gehle/Anders ZPO § 133 Rz 13).

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