Rn 2

Gerichtliche Dokumente, welche der eigenhändigen Unterschrift durch eine Gerichtsperson bedürfen (Urt, § 315; Beschl, § 329 I iVm § 317 II; Protokoll, § 163), können nach § 130b auch in elektronischer Form erstellt werden. Hierfür muss die Gerichtsperson an das Ende des Dokuments ihren Namen setzen und es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (s § 130a Rn 5) versehen (München AnwBl 19, 111). Verlangt das Gesetz die Unterzeichnung mehrerer Personen (§§ 163 I, 315 I), so müssen die Namen aller Beteiligten genannt werden und das Dokument mit den Signaturen aller Beteiligten versehen werden. Stimmen Namensangabe und Signaturinhaber nicht überein, ist das elektronische Dokument mit einem Formmangel behaftet. Dasselbe gilt, wenn es nicht mit einer qualifizierten oder nicht mit einer signaturgesetzkonformen Signatur versehen worden ist. Hinsichtlich der Rechtsfolgen von Formmängeln elektronischer gerichtlicher Dokumente bestehen keine speziellen Vorschriften. Für die Wirksamkeit eines formvorschriftswidrigen elektronischen Dokuments gilt derselbe Maßstab wie für schriftliche Dokumente, die an einem Mangel der Unterschrift leiden (BTDrs 15/4067, 31).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge