Rn 10

Steht nur einem Elternteil die alleinige Personensorge zu, so teilt das Kind dessen Allein- oder Doppelwohnsitz (vgl § 11 S 1 HS 2 BGB). Vorrangig ist auch hier ein gewillkürter Wohnsitz des Kindes – auch Doppelwohnsitz (Brandbg FamRZ 09, 798). Steht einem Vormund oder einem Pfleger die Personensorge zu, so teilt das Kind den Wohnsitz des Vormunds oder Pflegers (§ 11 S 2 BGB). Das gilt auch bei Findelkindern (vgl § 1773 I Nr 3 BGB nF).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge