Rn 13

Besondere Unsicherheiten sind in neuerer Zeit entstanden, soweit bestimmende Schriftsätze durch E-Mail eingereicht wurden. Dabei ist zunächst die Frage zu trennen, ob eine Einreichung eines Schriftsatzes per E-Mail unter die Schriftform nach § 126 BGB, 130 Nr 6 fällt oder ob es sich um ein elektronisches Dokument nach §§ 126a BGB, 130a handelt. Der BGH hat deutlich gemacht, dass eine E-Mail als rein elektronisches Dokument unter § 130a fällt und damit angesichts fehlender elektronischer Signatur keine geeignete Form zur Einreichung bestimmender Schriftsätze ist (BGH 15.7.08, NJW 08, 2649; BGH 4.12.08, MDR 09, 401). Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung v 15.7.08 (BGH NJW 08, 2649) insofern eine Ausnahme gemacht, als dort zusammen mit der E-Mail der vollständige bestimmende Schriftsatz mit der eigenhändigen Unterschrift in Form einer PDF-Datei der E-Mail angehängt war (bestätigt durch BGH NJW 15, 1527; NJW 19, 2096; FamRZ 20, 847). Dieser Dateianhang wurde nach telefonisch getroffener Absprache des Anwalts mit einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Gerichts noch innerhalb der Frist bei Gericht ausgedruckt und lag nunmehr als schriftliches Dokument mit eingescannter Unterschrift iSv § 130 Nr 6 dem Gericht vor. Für diesen Sonderfall hat der BGH in der genannten Entscheidung vom 15.7.08 einen bestimmenden Schriftsatz angenommen, der dem Unterschriftenerfordernis des § 130 Nr 6 genügt. Damit bleibt festzuhalten, dass auch künftig bestimmende Schriftsätze nicht als E-Mail versandt werden können. Lediglich eine dem Gericht ausgedruckt vorliegende Datei im verkehrsüblichen portable-document-format (PDF) mit eingescannter Original-Unterschrift ist ausreichend (überzeugend Köbler MDR 09, 357 und AnwBl 15, 845; Bacher NJW 09, 1548). Dies dürfte seit BGH v 18.3.15 (NJW 15, 1527 [BGH 18.03.2015 - XII ZB 424/14]; erneut bestätigt durch BGH NJW 19, 2096 [BGH 08.05.2019 - XII ZB 8/19]) allgemein akzeptiert sein.

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