Rn 15

Im Bereich des Anwaltszwangs (§ 78) ist die Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts oder seines Vertreters (BGH NJW 10, 3661 [BGH 20.07.2010 - KZR 9/09]) erforderlich. Es genügt also nicht die Unterschrift einer anderen Person, die (ohne bei Gericht zugelassen zu sein) ›im Auftrag‹ oder ›in Vertretung‹ unterschreibt. Es genügt auch nicht die Unterschrift eines bei der Partei angestellten Syndikusanwalts (BAG NJW 14, 247 [BAG 17.09.2013 - 9 AZR 75/12]). Soweit außerhalb des Anwaltszwanges im Parteiprozess ein Schriftsatz von der Partei selbst eingereicht wird, gelten die Formerfordernisse und insb die Erfordernisse zur Unterschrift für die Naturalpartei oder ihren jeweiligen Bevollmächtigten (§ 79). Zur Unterzeichnung von 2 Personen jew ›iV‹ BGH NJW 20, 618 [BGH 24.09.2019 - XI ZR 451/17].

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