Rn 14

Auch der Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse besteht als weiterer Anspruch neben dem Erstattungsanspruch gegen den unterlegenen Gegner. Soweit die Staatskasse an den Anwalt leistet, geht der Anspruch auf die Staatskasse über. Die erfolgte Festsetzung gem § 126 hindert auch nicht, dass der Rechtsanwalt die weitere Vergütung gegen die Staatskasse geltend machen kann (KGR Berlin 04, 229). Ist ein Überschuss an die Partei voreilig ausgezahlt worden, obwohl noch ein Anspruch auf weitere Vergütung des Anwalts besteht, so besteht der Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse unverändert fort. Dann ist der Anwalt allerdings verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem § 126 zurückzugeben (KGR Berlin 04, 229).

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