Rn 4

Gerichtskostenbefreiung für den obsiegenden Gegner der PKH-Partei tritt nur dann ein, wenn dem Gegner die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind. Die Befreiung gilt nicht, wenn die bedürftige Partei die Übernahme der Kosten durch gerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleich übernommen hat. Dann sind die Kosten gegen die arme Partei durch den Gegner festsetzen zu lassen (§ 122 Rn 20; Schlesw OLGR Schlesw 06, 32). Ergibt sich die Kostenhaftung nicht aus einer Entscheidung, sondern unmittelbar aus dem Gesetz, ist § 31 III GKG gleichfalls nicht anwendbar (Kobl JurBüro 98, 268). Teilweise wird vertreten, dass § 31 III GKG für ausdrücklich vom Gericht vorgeschlagene Vergleiche entsprechend angewendet werden solle (Zweibr Beschl v 1.3.10 – 5 WF 147/08; Frankf FamRZ 02, 1417; Dresd Rpfleger 02, 213; Hamm RPfleger 00, 553). Die hM schließt allerdings die analoge Anwendung aus (BGH NJW 04, 36; Kobl MDR 04, 472; Dürbeck/Gottschalk Rz 645). Hintergrund der Regelung ist, dass die Parteien keine Disposition zulasten der Staatskasse treffen sollen. Für die analoge Anwendung spricht, dass diese Auslegung die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ggf an der Kostenentscheidung scheitern lässt. Den Interessen der Staatskasse könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass nur auf ausdrücklichen gerichtlichen Vorschlag geschlossene Vergleiche umfasst werden. Dagegen spricht, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt und damit die für die Analogie notwendige planwidrige Regelungslücke fehlt (Vorlagebeschluss Rostock FamRZ 11, 1752). Obwohl auch die Gerichte eher ein Interesse daran haben, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden, ist fraglich, ob insoweit ein ausreichender Schutz der Staatskasse vor missbräuchlicher Inanspruchnahme besteht. Der hM ist daher zuzustimmen. Der Partei, die die Kosten im Vergleich übernehmen soll, bleibt der Ausweg, eine gerichtliche Kostenentscheidung herbeizuführen, wenngleich diese teurer ist. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Partei auf das bestehende Kostenrisiko hinzuweisen (Schneider NJW 80, 560). Auch für das Gericht besteht eine Hinweispflicht (Zö/Schultzky Rz 7).

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