Rn 20

Wird der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, in dem sich die bedürftige Partei zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist die Rechtslage hinsichtlich der Gerichtskosten problematisch. Der nicht bedürftige Kl ist als Antragsteller Kostenschuldner ggü der Staatskasse gem § 22 I GKG. Die PKH-Partei ist Kostenübernahmeschuldner gem § 29 Nr 2 GKG. Hier greift nun der Grundsatz des § 31 GKG ein, dass die Staatskasse die Kosten beim Antragsteller geltend machen kann, wenn die Zwangsvollstreckung bei der bedürftigen Partei, die die Kosten übernommen hat, voraussichtlich erfolglos ist. Die Einschränkung des § 31 III GKG gilt ausdrücklich nur für die Fälle des § 29 Nr 1 GKG, nicht für die des § 29 Nr 2 GKG (Kobl JB 92, 468; Zimmermann Rz 463). Die vom Kl verauslagten Gerichtskosten kann er deshalb gegen die beklagte PKH-Partei festsetzen lassen, weil dies im Vergleich so vereinbart ist (BGH NJW 04, 366). Ansonsten wären Manipulationen der Prozessparteien zulasten der Staatskasse möglich. Die Staatskasse selbst kann von der bedürftigen Partei keine Erstattung verlangen (Frankf FamRZ 12, 732 mwN, Stuttg NJW-RR 11, 1437). Die Gegenauffassung (Frankf NJW 11, 2147 mwN) überzeugt nicht. Sie verkennt, dass sich § 31 Abs 3 GKG auf den Schutz des Gegners der bedürftigen Partei bezieht. Das Verhältnis der Staatskasse zur bedürftigen Partei regelt § 122 vorgreiflich (s zur Kostenhaftung bei Vergleich nach PKH-Bewilligung und dem aktuellen Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG eingehend mit Gestaltungsvorschlägen Wiese NJW 12, 3126).

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