Rn 21

Die bedürftige Partei hat im Falle des Obsiegens einen durchsetzbaren Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner auch dann, wenn ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (BGH FamRZ 09, 1577). Durch diese Entscheidung ist der zuvor diesbzgl bestehende Streit höchstrichterlich entschieden (zuvor anders, weil die Partei gem § 122 von der Zahlung der Vergütung ggü ihrem Anwalt befreit sei, dementsprechend auch ein Anspruch gegen den Gegner nicht bestehe, Saarbr JurBüro 86, 1876; Kobl RPfleger 96, 256; Zimmermann Rz 553). Nach dieser Auffassung konnte die Gebührendifferenz lediglich vom PKH-Anwalt gegen die Partei geltend gemacht werden. Nach herrschender Meinung kann aber der Sieger eines Rechtsstreits auch gegen die mit PKH prozessierende Partei die volle Wahlanwaltsvergütung festsetzen lassen, auch wenn ihm selbst ebenfalls PKH bewilligt worden ist (Zö/Schultzky § 123 Rz 5; Ddorf Rpfleger 97, 483). Die obsiegende PKH-Partei hat trotz Ratenzahlungsanordnung gegen den unterlegenen Gegner einen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen der Wahlanwaltsgebühr und dem Betrag, den ihr Prozessbevollmächtigter bereits aus der Staatskasse erstattet erhalten hat (KG Rpfleger 87, 333 [KG Berlin 06.02.1987 - 1 WF 3000/85]).

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