Rn 2

Sämtliche Wirkungen der Prozesskostenhilfe sind auf die Person bezogen und auf diese beschränkt. Die PKH endet mit dem Tod der Partei, dementsprechend treten die Wirkungen auch nicht für die Erben ein. War dem Erblasser ratenfreie PKH bewilligt, dann können die Erben nicht für die durch die Prozessführung des Erblassers verursachten Kosten in Anspruch genommen werden (Ddorf OLGR 99, 345). Die Partei ist von der Zahlung von Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und der Anwaltsgebühren befreit. Sämtliche insoweit Beteiligten können Ansprüche gegen die Partei nur nach Maßgabe der Bestimmung des Gerichts geltend machen. Eine mittelbare Wirkung für andere am Rechtsstreit beteiligte Personen tritt nur insoweit ein, als ein Beweisangebot, das von der bedürftigen Partei und einer anderen Prozesspartei, die keine PKH bewilligt bekommen hat, gemeinsam gemacht wurde, nicht zurückgewiesen werden darf, weil die andere Partei keinen Vorschuss gezahlt hat (MüKoZPO/Wax Rz 3). PKH deckt nur die in § 122 genannten Kosten ab. Die Kosten für eine außergerichtliche Mediation können nicht aus der Staatskasse erstattet werden, auch nicht, wenn die Mediation auf Vorschlag des Gerichts erfolgt (Dresd NJW-RR 07, 80); daran hat auch das am 26.7.12 in Kraft getretene MediationsG (BGBl 12 I 1577) nicht geändert. Kosten aus einer gerichtsinternen Mediation sind hingegen – iRd Kostenfestsetzung grds berücksichtigungsfähige – Kosten (VG Stuttgart Rpfl 12, 291).

 

Rn 3

Auslagen der Partei: Von der Prozesskostenhilfe sind auch die Reisekosten der Partei im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe erfasst. Die Reisekosten sind auch dann aus der Staatskasse zu erstatten, wenn die Partei zunächst in Vorlage getreten ist und erst im Nachhinein einen Antrag auf Erstattung stellt. (Zweibr OLGR 06, 196). Einer ausdrücklichen Aufnahme in den Bewilligungsbeschluss bedarf es nicht (Zweibr JurBüro 17, 289). Zu den erstattungsfähigen Reisekosten der Partei gehören nur die Kosten, die durch eine gerichtliche Maßnahme veranlasst sind (Nürnbg FamRZ 98, 252; Brandbg FamRZ 04, 708). Das ist in jedem Fall gegeben, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden ist (Frankf NJW 22, 2283). Außerdem muss es dann gelten, wenn das Erscheinen der Partei notwendig ist. Selbst wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist, hat die Partei jedenfalls dann ein Anrecht darauf, an dem in ihrer Sache anberaumten Gerichtstermin anwesend zu sein, wenn auch eine vermögende Partei aus verständlichen Gründen am Termin teilnehmen wollen würde (München MDR 97, 100). Die Gewährung einer Reiseentschädigung setzt keine zusätzliche Prüfung der Mittellosigkeit voraus (Brandbg FamRZ 04, 634). Ist die Partei gebrechlich, ist auch ein Vorschuss für Reisekosten eines Begleiters zu zahlen (Zö/Schultzky Rz 27). Die Reisekosten sind in angemessener Zeit geltend zu machen (kürzer als 20 Monate Dresd FamRZ 14, 1872).

 

Rn 4

Außer den Reisekosten kommen weitere Auslagen der Partei als Gerichtskosten in Frage, namentlich alle Kosten, die die Partei aufwenden muss, um einer gerichtlich verlangten Handlung nachzukommen oder die für eine angemessene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch von einer nicht hilfebedürftigen Partei aufzuwenden wären. Bei der Auslegung sind die Maßstäbe des Verfassungsrechts zu beachten. Dazu zählen Ermittlungskosten für Detektiv und Privatgutachten (Dürbeck/Gottschalk Rz 620; KG Rpfleger 93, 74). Reisekosten zum Anwalt für Informationsreisen (Ddorf Anwbl 56, 260). Der Verdienstausfall einer Partei ist nicht erstattungsfähig (Frankf MDR 84, 500). Auch allgemeine Auslagen für Telefon, Porto und Schreibmaterial sind nicht erstattungsfähig (VGH Kassel Anwbl 94, 431). Dolmetscherkosten sind durch die PKH-Bewilligung abgedeckt, wenn sie auf gerichtlichen Anordnungen beruhen. Das gilt auch für die Dolmetscherkosten, die für die Korrespondenz zwischen Partei und Anwalt erforderlich sind (Anders/Gehle/Hartmann ZPO Rz 12). Allerdings ist die Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten keine Frage, die im Festsetzungsverfahren geprüft wird. Es ist eine ausdrückliche prozessrichterliche Entscheidung über die Erstreckung der PKH auf Dolmetscherkosten und sonstige Erweiterungen der Kosten, die durch die PKH gedeckt werden sollen, erforderlich (KG JurBüro 92, 805). Anders Jena FamRZ 14, 1873, gehören auch zu den Auslagen des beigeordneten Rechtsanwaltes, wenn dieser die Dolmetscherkosten vorlegt.

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