Rn 41

Gegen die Ablehnung der Beiordnung ist die Beschwerde gem § 127 II 3 gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Verfahrensbeteiligte selbst, nicht der Rechtsanwalt, dem die Beiordnung versagt wird (Celle FamRZ 12, 1661). Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht gegen die Entpflichtung ohne seine Mitwirkung die sofortige Beschwerde zu (Naumbg OLGR 05, 644). Die Partei hat ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung ihres Antrags, ihr einen anderen Prozessbevollmächtigten beizuordnen (Rostock FamRZ 03, 1938). Die Beschwerde ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren nicht anfechtbar ist (BGH NJW 11, 2434 [BGH 18.05.2011 - XII ZB 265/10]).

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