Rn 37

Zuständig für die Beiordnung ist das Prozessgericht, das über die Bewilligung der PKH entscheiden muss. Nur für die Bestellung des Notanwalts ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig. Im Beschwerdeverfahren nach abgelehnter Beiordnung darf auch das Beschwerdegericht einen Anwalt beiordnen (Köln MDR 83, 324). Außer bei der notwendigen Beiordnung ist ein Antrag erforderlich, der auch konkludent erfolgen kann. Der Antrag kann auch nach dem PKH-Antrag und nach erfolgter PKH-Bewilligung gestellt werden. Eine formelle mündliche Verhandlung findet nicht statt. Bestehen Unklarheiten wie zum Beispiel ein Vertretungsverbot für den gewählten Anwalt oder Unsicherheit über die Bereitschaft zur Vertretung, so kann dies schriftlich geklärt und mitgeteilt werden (Zö/Schultzky Rz 14). Die Entscheidung ergeht durch Beschl. Im Falle der Stattgabe genügt die formlose Übersendung des Beschlusses. Bei Ablehnung ist der Beschl zu begründen (dazu § 120 Rn 3) und zuzustellen.

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