Rn 35

Grds kann ein auswärtiger Anwalt nur dann beigeordnet werden, wenn ansonsten die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erforderlich wird und diese Kosten die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erreichen oder sogar übersteigen würden (Frankf NZFam 22, 896). Im Rahmen der Prüfung, ob ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Anwalt ausnahmsweise beigeordnet werden darf, ist zu prüfen, ob besondere Gründe ansonsten die Beiordnung eines Verkehrsanwalts erforderlich machen würden. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf die Beiordnung gem Abs 3 zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen (BGH NJW 04, 2749 [BGH 23.06.2004 - XII ZB 61/04]; Brandenbg FamFR 13, 548). Damit ist die Erstattung der Reisekosten ausgeschlossen. Die Kosten können nur entstehen in Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung voraussichtlich erforderlich sein wird. Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts ist nur in Ausnahmefällen erforderlich. Besondere Umstände können darin liegen, dass eine Partei schreibungewandt ist, sich schwer verständigen kann und ihr auch eine Informationsreise zu dem Rechtsanwalt an seinen Kanzleisitz nicht zugemutet werden kann (Brandbg Beschl v 29.1.08 – 9 WF 392/07). Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts soll dann notwendig sein, wenn eine erforderliche Informationsreise mehr als einen halben Arbeitstag erfordern würde, was idR anzunehmen ist, wenn die Entfernung mehr als 50 km beträgt (Frankf FamRZ 08, 1355). Im Ergebnis verursacht die Beiordnung eines nicht ortsansässigen Anwaltes nur dann höhere Kosten, wenn der Rechtsstreit so einfach ist, dass die Partei keine Informationsreise zu dem ortsansässigen Anwalt benötigen würde, um diesen sachgerecht zu informieren.

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