Rn 23

Findet ein auswärtiger Beweisaufnahmetermin statt, so kann für diesen Termin ein besonderer Anwalt beigeordnet werden, wenn die Terminswahrnehmung durch einen Vertreter der Partei nötig und sachgerecht ist (Brandbg AnwBl 96, 54). Es muss ein Beweisaufnahmetermin stattfinden, ein Termin zur mündlichen Verhandlung reicht nicht aus (Brandbg Beschl v 7.3.07 – 10 WF 53/07). Kriterien für die Notwendigkeit sind auch hier besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder hohe Reisekosten für den Hauptbevollmächtigten. Dem Hauptbevollmächtigten steht es frei, anstelle der Beiordnung eines Beweisaufnahmeanwalts selbst zum Termin anzureisen. Dann sollte er allerdings sicherheitshalber die vorherige gerichtliche Entscheidung über die Erforderlichkeit der Reise gem § 46 II RVG herbeiführen (Zö/Schultzky Rz 19).

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