Rn 5

Es kommen sowohl Verbesserungen des Einkommens oder Wegfall von Belastungen als auch der nachträgliche Erwerb von Vermögen in Betracht. Beim Einkommen kann das sein die Erhöhung des Arbeitseinkommens oder der Bezug von Arbeitseinkommen, wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde. Durch die gesetzliche Definition der Wesentlichkeit beim Einkommen ist der zuvor bestehende Streit über die notwendige Größe der Abänderung obsolet.

 

Rn 6

Auch der nachträgliche Vermögenserwerb ist zu berücksichtigen. Das ist auch der Zufluss des Vergleichsbetrages aus dem Verfahren. Nachträgliche Vermögenszuflüsse können die Änderung der PKH nur dann begründen, wenn das Geld noch tatsächlich vorhanden ist. Die Partei ist in ihren Vermögensdispositionen insoweit frei, als anderweitige Verbindlichkeiten beglichen und auch notwendige Anschaffungen vorgenommen werden dürfen (Kobl MDR 14, 615; BGH FamRZ 99, 647; Dresden FamRZ 08, 1573). Das soll dann nicht gelten, wenn die Partei langfristige Verbindlichkeiten begleicht, die noch nicht fällig sind (Köln FamRZ 05, 2003). Der BGH hat die Kriterien, unter denen eine Fiktion des Vermögensbestandteils vorgenommen wird, entschieden. Vermögen kann zugerechnet werden, wenn die Partei es böswillig in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit innerhalb der Vierjahresfrist wieder ausgegeben hat. Das Abänderungsverfahren muss noch nicht begonnen haben. Die Partei darf das Vermögen lediglich für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausgeben, die bereits bestanden haben, als der Rechtsstreit absehbar wurde (BGH FamRZ 08, 250). Die Anschaffung eines PKW ist idR nicht geschützt FUR 17, 513).

 

Rn 7

Wenn nach einem Verfahren wegen Unterhalts eine Nachzahlung auf rückständigen Trennungsunterhalt sowie eine Kapitalabfindung zum Ausgleich des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt geleistet werden, ist zu differenzieren. Die Nachzahlung ist zu berücksichtigen, soweit sie nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten und zum Ausgleich finanzierter Aufwendungen in der Vergangenheit benötigt wird (Celle FamRZ 05, 1917). Die Abfindung für den künftigen Unterhalt ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts benötigt wird. Ebenso sind Zahlungen auf rückständigen Unterhalt in größerem Umfang zu berücksichtigen (KG FamRZ 09, 365 mit ausf Hinweisen zur Berechnung; Nürnbg FamRZ 08, 1261). Nach anderer Auffassung kann eine Zahlung aus dem Prozessvergleich auf Unterhalt nur zur nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen gem § 115 I 2 führen, aber nicht zum Einsatz als Vermögen gem IV und § 115 III (Nürnbg FamRZ 08, 1261). Das erscheint aber systemwidrig, da eine nachträgliche Änderung der PKH eben nur unter den Voraussetzungen des § 120 IV möglich ist und eine nachträgliche Veränderung gem § 115 nicht vorgesehen ist. Eine Berücksichtigung von Zahlungen auf rückständigen Unterhalt findet aber dann nicht statt, wenn ein Elternteil Kindesunterhaltsansprüche in Prozessstandschaft geltend macht und das Kind deshalb einen höheren Vermögenszufluss erhält. Maßgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Elternteils, nicht die des Kindes, so dass der Vermögenszuwachs auf Seiten des Kindes unberücksichtigt bleibt (Nürnbg OLGR 06, 821).

 

Rn 8

Das Vermögen, welches durch den Verkauf des früheren Familieneigenheims zugeflossen ist, ist auch dann für die Prozesskosten einzusetzen, wenn die Partei es benutzt hat, um erneut ein Haus anzuschaffen. Das gilt auch iRd nachträglichen Änderung (BGH FamRZ 08, 250; München FamRZ 17, 1143). Auch der Zufluss eines Zugewinnausgleichs stellt einen zu berücksichtigenden nachträglichen Vermögenszuwachs dar (Brandbg Beschl v 16.8.07 – 9 WF 233/07). Der nachträgliche Erwerb eines Grundvermögens, welches kein Schonvermögen ist, ist in jedem Fall zu berücksichtigen (Kobl FamRZ 09, 1506).

 

Rn 9

Keine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist es, wenn die Partei aufgrund Eheschließung einen Taschengeldanspruch gegen den Ehemann erworben hat, der lediglich einen Betrag von 166 EUR im Monat ausmacht (Rostock FamRZ 08, 2291). Es reicht auch nicht aus, dass die Partei eine nicht realisierbare Forderung erwirbt (Nürnbg FamRZ 04, 1019). Keine Verbesserung ist es, wenn sich der Rückkaufswert einer bereits während des Verfahrens vorhandenen Kapitallebensversicherungen so erhöht, dass sie nicht mehr unter das Schonvermögen fällt (SchlHA 07, 98). Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Rechtsstreits eine Eheschließung erfolgt. Weder besteht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den neuen Ehegatten wegen der bereits angefallenen Prozesskosten (vgl. dazu auch Karlsr RVGreport 13, 38), noch lösen diese einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf aus (Köln FamRZ 07, 158). Das ist nur dann anders, wenn der Unterhaltsanspruch so hoch ist, dass aus diesem Raten auf die PKH gezahlt werden können (Celle FamRZ 92, 702).

 

Rn 10

Eine nachträgliche Anordnung von Raten ist unzulässig, wenn über das Vermögen der Partei zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet ...

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