Rn 7

Vereinbarte (dispositive) Gerichtsstände werden vom Gesetz ausdr anerkannt, und zwar in Form von zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen (dazu näher §§ 38, 40) und im Fall der rügelosen Einlassung nach § 39 (dazu näher dort). Gerichtsstandsvereinbarungen können ausschl und nicht-ausschl Charakter haben (dazu § 38).

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