Rn 2

Bereits vor der Bewilligung von PKH hat der Prozessgegner Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihm ist daher Gelegenheit zur Stellungnahme zum PKH-Gesuch zu geben. Die Anhörung ist verpflichtend zu den Ausnahmen s Rn 5 f), das Gericht hat kein Ermessen, ob Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben oder direkt PKH bewilligt wird. Die Nichtbeachtung der Anhörungsverpflichtung ist ein schwerer Verfahrensfehler (Köln Rpfleger 02, 573). Bei streitigen Verfahren folgt dies auch aus der Erwägung, dass die Einlassung des Gegners zum Vorbringen des Antragstellers die Erfolgsaussicht des PKH-Gesuchs beeinflussen kann. Ansonsten sind am PKH-Verfahren lediglich das Gericht und der Antragsteller beteiligt (BGH NJW 84, 740). Dementsprechend sind außer dem Gegner, für den die Anhörung nicht gesondert geregelt ist, keine weiteren Personen anzuhören. Dies gilt auch für die Staatskasse und für den evtl. beizuordnenden Rechtsanwalt. Ihnen ist im PKH-Prüfungsverfahren kein rechtliches Gehör zu gewähren (Zö/Schultzky Rz 1). Zur Einsichtnahme in die PKH-Unterlagen s § 117 Rn 22.

Durch das PKH-Änderungsgesetz ist klargestellt worden, dass dem Antragsgegner zu sämtlichen Voraussetzungen der PKH Bewilligung ein Stellungnahmerecht zusteht, insbesondere auch zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen. Dadurch ist richtigerweise der Streit dazu, ob der Gegner auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu hören ist, positiv entschieden. Die im RegE vorgesehen weitreichende Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts z.B. durch Einholung von Auskünften bei Dritten sind nach heftiger Kritik nicht mehr im Gesetz eingeflossen.

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