Rn 23

Durch die Bekanntgabe des PKH-Antrags an den Gegner wird das Verfahren noch nicht rechtshängig. Demnach kann auch die Zwangsvollstreckung noch nicht gem § 769 I 1 eingestellt werden, es kommen nur Maßnahmen nach § 769 II 2 in Frage (Frankf FamRZ 82, 724; Köln FamRZ 87, 963; Ausnahmen § 769 IV sowie § 242 FamFG). Der Rechtshängigkeit wird die Übersendung des PKH-Antrags iRd Streitwertberechnung bei wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt (§ 42 IV 2 GKG). Auch die Frist des § 696 wird durch die Übersendung gewahrt. Dagegen ist im PKH-Prüfungsverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eine Kostenentscheidung gem § 91a nicht zulässig (Naumbg Beschl v 19.7.07 – 3 WF 220/07). Auch eine Kostenentscheidung zu Lasten des Gegners ist nicht möglich (Kobl OLGR 09, 456).

1. Gleichzeitiges Einreichen von Klage und PKH-Antrag.

 

Rn 24

Der Kl hat die Wahl, ob er zunächst einen PKH-Antrag für eine beabsichtigte Klage einreicht oder aber den PKH-Antrag und die Klage miteinander verbindet. Im ersten Fall soll die Klage nur dann erhoben werden, wenn PKH bewilligt wird. Es liegt mit dem PKH-Antrag noch keine Klage vor. Eine Klage, die nur für den Fall der PKH-Bewilligung erhoben wird, ist bedingt erhoben und aus diesem Grund unwirksam (Naumbg WM 93, 36). Der Unterschied liegt in der Absicht des Antragstellers zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Eine unzulässige bedingte Klageerhebung liegt dann vor, wenn der Kl bereits Klage erheben will, diese aber von der Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der PKH abhängig macht. Die Entscheidung über die Klageerhebung kann aber nur der Kl selbst treffen. Da üblicherweise dem PKH-Antrag als Begründung ein Schriftsatz beigefügt wird, kann es ausreichen, dem PKH-Antrag eine Klageschrift beizufügen und diese lediglich als Entwurf zu bezeichnen. Zur Klarstellung ist auch eine Bezeichnung als beabsichtigte Klage oder die Nichtunterzeichnung des Schriftsatzes ausreichend. Bei der Bezeichnung als Entwurf ist hingegen Vorsicht geboten, wenn sich ansonsten nicht ergibt, ob die Klage nur für den Fall der PKH-Bewilligung oder aber gleichzeitig erhoben werden soll. Das LG Saarbrücken hält die Bezeichnung als Entwurf nicht für ausreichend (LG Saarbrücken FamRZ 02, 1260). Ausreichen soll, in einer eingereichten ›Klage‹ darum zu bitten, vorab über einen gestellten PKH-Antrag zu entscheiden (Köln FamRZ 84, 916; Karlsr FamRZ 89, 716, str). Für eine Klage spricht, wenn sie in der Überschrift ausdrücklich als Klage bezeichnet ist, der Zusatz ›Entwurf‹ fehlt und der Schriftsatz unterschrieben ist (Schlesw FamRZ 10, 1359). Es empfiehlt sich, im PKH-Antrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die beigefügte, als Entwurf bezeichnete Klageschrift lediglich dazu dienen soll, den PKH-Antrag zu begründen und die Klage noch nicht erhoben werden soll. Für die Auslegung ist auch die Klagebegründung heranzuziehen. Im gegenteiligen Fall muss der Kl klarstellen, dass er die Klage unbedingt erhebt und sie nicht von der Bewilligung von PKH abhängig macht. Ist eindeutig nur ein PKH-Antrag gestellt und behandelt das Gericht diesen als Klage, dann ist dennoch keine Klage erhoben worden. Nur der Kl bestimmt den Streitgegenstand. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er die Klage ›bedingt‹ erheben will, so ist von Klagerhebung auszugehen (Karlsr FamRZ 11, 1425; Hamm FamRZ 80, 1127). Fehlt eine Klarstellung, dann ist eine Klage nicht dadurch zugestellt, dass Klageschrift und PKH-Antrag formlos an den Gegner zur Stellungnahme übersandt werden (Karlsr FamRZ 88, 91).

2. Abänderungsklage.

 

Rn 25

Streitig ist, ob bei der Abänderungsklage schon für die Zeit ab Zugang des PKH-Antrags abgeändert werden darf. Dafür Kobl FamRZ 79, 294; Frankf FamRZ 79, 963; Zö/Schultzky Rz 4. Der BGH hat allerdings entschieden, dass eine Abänderung noch nicht möglich ist, weil der Antragsteller die Klage auch ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gem § 14 Nr 3 GKG hätte zustellen lassen können. Damit ist für die Praxis das Argument, dass die hilfebedürftige Partei ggü der vermögenden Partei benachteiligt ist, wenn erst durch die Klageerhebung der maßgebliche Zeitpunkt der Abänderung bestimmt wird (Schoreit/Groß/Groß Rz 9) gegenstandslos, wenn auch gerade im Fall der Abänderungsklage darüber hinaus eine anwaltliche Vertretung geboten, da nicht nur die derzeitigen Verhältnisse darzustellen sind, sondern auch die Grundlagen des ursprünglichen Verfahrens. Dieser Vortrag ist auch bereits im PKH-Verfahren bei der Darstellung des Streitverhältnisses notwendig. Gegenüber der vermögenden Partei ist die arme Partei dementsprechend ggf durch eine längere Unterhaltszahlung belastet.

Die gleichen Erwägungen gelten für den Korrekturantrag nach § 240 FamFG, zuvor § 654 I, II. Die Zuleitung eines VKH-Antrags begründet keine Rechtshängigkeit, dementsprechend kann die Unterhaltsfestsetzung auch erst für die Zukunft abgeändert werden. Auch hier kommt ein VKH-Antrag der Antragserhebung nicht gleich (Hamm FamRZ 08, 1540). Bei Abänderungsanträgen auf Unterhaltserhöhung kommt die Übersendung des VKH-Antrags hingegen d...

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