Rn 33

Bei Bewilligung von PKH beginnt mit der Zustellung des Beschlusses die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen für die Berufungseinlegung (BGH NJW 01, 2545). Auch wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist Wiedereinsetzung fristgerecht zu beantragen. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einlegungsfrist gewährt ist (BGH FamRZ 08, 3500), und nicht ab Zustellung der PKH-Entscheidung (Dürbeck/Gottschalk Rz 141). Bei Versagung von PKH hat der Antragsteller, der sich für bedürftig halten durfte, ab der Zustellung der PKH-Entscheidung eine Frist von drei bis vier Tagen für die Überlegung‹ ob er das Rechtsmittel mit eigenen Mitteln einlegen will. Danach beginnt die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen, in der auch das Rechtsmittel einzulegen ist (BGH NJW-RR 09, 789 [BGH 20.01.2009 - VIII ZA 21/08]). Diese Überlegungsfrist steht dem Antragsteller nicht zu, wenn er bei vernünftiger Überlegung wegen fehlender Bedürftigkeit nicht mehr mit der PKH-Bewilligung rechnen durfte (Köln OLGR 04, 378). Nach Ablauf der Überlegungsfrist beginnt die Berufungsbegründungsfrist des § 234 I 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung ist nur dann zu bewilligen, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (BGH MDR 18, 1332 [BGH 28.08.2018 - VI ZB 44/17]).

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