Rn 18

Eine Vereinfachung gilt, wenn die antragstellende Partei Sozialhilfe bezieht. (Gilt nicht für Bürgergeld und Asylbewerberleistungsgesetz) Sie muss nach § 2 II PKHFV die Abschnitte E bis J des Formulars nicht ausfüllen, wenn der aktuelle Sozialhilfebescheid beigefügt wird. Das Formular muss allerdings dennoch iÜ ausgefüllt und unterzeichnet vorgelegt werden. Ergibt sich der Sozialhilfebezug der Partei aus den Akten, so genügt dies grds nicht, dann muss jedoch das Gericht zunächst auffordern, ein Formular einzureichen, und darf nicht allein aus diesem Grund den Antrag abweisen (Nürnbg FamRZ 04, 475). Außerdem vom Formularzwang befreit sind minderjährige unverheiratete Kinder gem §§ 1 III, 2 I PKHFV in Kindschaftssachen und bei Geltendmachung oder Vollstreckung eines Unterhaltsanspruchs. Der Inhalt der Erklärung ist nach § 2 I Nr 1 PKHFV auf Angaben zur Bestreitung des Unterhalts und zum Einkommen und Vermögen der Unterhaltspflichtigen beschränkt. Diese sind erforderlich, um einen eventuellen Prozesskostenvorschussanspruch zu beurteilen. Die Praxis, auch bei Leistungsbezug nach SGB II die Erleichterungen gelten zu lassen, ist seit Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes zum 1.1.23 nicht mehr vertretbar, da die Anrechnung des Vermögens in § 12 SGB II sich deutlich von § 90 SGB XII unterscheidet.

 

Rn 19

Für Antragsteller gem § 116 – Partei kraft Amtes, juristische Personen und parteifähige Vereinigungen – gilt der Vordruck nicht. Sie haben ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gesondert darzustellen.

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