Rn 12

Weiterer notwendiger Inhalt des PKH-Antrags ist die Darstellung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Angaben müssen vor Ende der Instanz gemacht werden, es sei denn, das Gericht hat ausnahmsweise die Nachreichung des Formulars und der Belege gestattet (Köln FamFR 11, 227). Von der Ermächtigung zur Einführung von Formularen ist Gebrauch gemacht worden. Durch das Formular soll eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens ermöglicht werden. Dementsprechend besteht – verfassungsrechtlich unbedenklicher (BVerfG Beschl v 14.4.10 – 1 BvR 361/10; BVerfGE 67, 251 [BVerfG 18.07.1984 - 1 BvR 446/84]) – Formularzwang, und zwar nicht nur für den Erstantrag, sondern auch für die jeweilige Überprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Das Formular muss auch dann benutzt werden, wenn der Antragsteller der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig ist. Für das Ausfüllen des Formulars kann die Hilfe der Geschäftsstelle in Anspruch genommen werden (LAG Hamm JurBüro 81, 1581). Das Gericht kann einen Antrag allein wegen der Nichtvorlage des Formulars als unbegründet zurückweisen, es muss allerdings zuvor auf den Formularzwang hinweisen (BGH EzFamR ZPO § 117 Nr 3 mit Anm Schneider) und dem Antragsteller analog § 118 II 4 eine Frist setzen (Saarbr FamRZ 12, 806). Statthaft ist die Bezugnahme des Antragstellers auf die in der Vorinstanz vorgelegten PKH-Unterlagen, wenn er vorträgt, dass sich in der Zwischenzeit keine Veränderungen ergeben haben (BGH Beschl v 21.1.09 – VI ZA 17/08); allerdings müssen dann diese Unterlagen ihrerseits vollständig gewesen sein (BGH FamRZ 04, 1961 mwN und Anm Völker jurisPR-FamR 2/05 Anm 4). Der Rechtsmittelführer, der in der Vorinstanz ein ordnungsgemäß ausgefülltes und belegtes Formular eingereicht hat, darf darauf vertrauen, auch in der Berufungsinstanz PKH gewährt zu bekommen, auch wenn sein Formular für die Berufungsinstanz einzelne Lücken enthält, wenn es im Wesentlichen die gleichen Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen enthält (BGH FamRZ 13, 1650). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren eingereichtes Formular ist nicht zulässig (Brandbg Beschl v 24.6.22 – 13 WF 90/22; Saarbr Beschl v 21.6.12 – 9 WF 61/12 –). Wenn das Gericht ein elektronisches PKH-Heft führt, kann die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch elektronisch eingereicht werden.

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