Rn 19

Hinsichtlich der Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits bestimmt S 3, dass sich die Partei kraft Amtes, die inländische juristische Person oder die parteifähige Vereinigung entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit findet nicht § 115 Anwendung, vielmehr ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, welche Einnahmen, zukünftigen Einnahmen und welches Vermögen bei der verwalteten Vermögensmasse oder deren juristischen Person zur Verfügung stehen (Schoreit/Groß/Groß Rz 26). Es kommt auch eine Teilzahlung in Betracht. Dabei gilt auch die Obergrenze von 48 Monaten bei einer angeordneten Ratenzahlung nicht (Zö/Schultzky Rz 30). § 117 I, II finden Anwendung. Die besonderen Voraussetzungen sind bereits in der Antragsschrift darzulegen. Wird PKH für ein beabsichtigtes Rechtsmittel beantragt, so sind innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die Darlegungen dazu, dass die Kosten nicht von der Partei und auch nicht von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, vorzubringen. Fehlt der Vortrag, so kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (KG MDR 05, 647 [KG Berlin 01.11.2004 - 26 U 98/04]).

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