Leitsatz (amtlich)

Wird Prozesskostenhilfe für die Berufung beantragt, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, wenn bei Ablauf der Rechtsmittelfrist der Prozesskostenhilfeantrag keine Angaben gem. § 116 Nr. 2 ZPO enthielt und daher mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs zu rechnen war.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.05.2004; Aktenzeichen 22 O 81/04)

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten war durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb eines Monats eingelegt worden ist, § 517, 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung einschließlich Berufungsbegründung ging dagegen erst am 9.9.2004 bei Gericht ein.

Wegen der Versäumung der Berufungsfrist war der Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO zu gewähren. Die Beklagte war nicht ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert.

Der Senat hat mit Beschluss vom 9.8.2004 das - rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist eingegangene - Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich waren.

Im Falle der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages ist eine Wiedereinsetzung aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. War die Erwartung dagegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder nicht ausreichend dargetan waren, kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGH v. 15.11.1989 - IVb ZR 70/89, NJW-RR 1990, 450; NJW-RR 1991, 1532 [1533]).

Hier war mit der Ablehnung des Gesuchs schon deshalb zu rechnen, weil die Bedürftigkeit nicht dargetan war. Die Wiedereinsetzung kann u.a. nur dann gewährt werden, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig dargestellt hat. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte als GmbH hätte aber gem. § 116 Nr. 2 ZPO von den wirtschaftlichen Voraussetzungen her nur dann erfolgen können, wenn die Beklagte sowie die an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten (wie z.B. Gesellschafter) nicht in der Lage gewesen wären, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dem allgemeinen Interesse zuwider gelaufen wäre.

Die Beklagte hat in ihrem Prozesskostenhilfeantrag dagegen lediglich ihre eigene wirtschaftliche Situation dargestellt; zu den beiden weiteren Voraussetzungen fehlen jegliche Ausführungen. Die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter durften daher nicht darauf vertrauen, dass durch die Einreichung ihres unvollständigen Prozesskostenhilfegesuchs die spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreicht werden könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1271042

KG-Report 2005, 83

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