Rn 26

Für Personen, denen die Partei kraft gesetzlicher Unterhaltpflicht Unterhalt schuldet, sind die Freibeträge abhängig vom Alter in Abzug zu bringen. Für Erwachsene sind dies 442 EUR; von 15 bis 18 Jahren 462 EUR; von 7 bis 14 Jahren 383 EUR; für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 350 EUR. Voraussetzung ist eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, freiwillige Unterhaltsleistungen und Unterhaltsverpflichtungen aufgrund eines Vertrages genügen nicht. Zu den Unterhaltsleistungen zählt auch der durch Betreuung gewährte Unterhalt. Davon ist auszugehen, wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt der antragstellenden Partei lebt, ebenso ein volljähriges Kind, welches nicht über eigene Einkünfte verfügt, allerdings nur, wenn ihm ein Unterhaltsanspruch zusteht (Saarbr Beschl v 6.12.10 – 6 WF 114/10). Betreuen Ehegatten gemeinsam ihre Kinder, so ist bei jedem Ehegatten der Unterhaltsfreibetrag ungeteilt zu berücksichtigen (Oldbg FamRZ 21, 1393; str Zö/Schultzky Rz 36, Dresd MDR 15, 1151), jedenfalls dann, wenn auch beide über Erwerbseinkünfte verfügen (MüKoZPO/Metzner Rz 34, dagegen Frankf FamRZ 20, 1746, nur hälftig). Für im Ausland lebende Antragsteller kann es angemessen sein, die Freibeträge nur tw in Ansatz zu bringen, wenn die Wirtschafts- und Lebensverhältnisse von Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland in so erheblichem Umfang voneinander abweichen, dass anderenfalls dem ausländischen Antragsteller eine gewisse Vermögensbildung ermöglicht würde (50 % für Polen, Nds FG EFG 07, 1892). Wird der Unterhalt durch die Zahlung einer Geldrente gewährt, so ist der Zahlbetrag vom Einkommen abzusetzen, unabhängig davon, ob der Betrag der Düsseldorfer Tabelle entspricht. Es können auch Beträge abgesetzt werden, die oberhalb der Tabellensätze liegen; nur wenn unangemessen hohe Beträge gezahlt werden, ist der Abzug auf das angemessene Maß zu beschränken (Köln FamRZ 89, 524). Auch bei den Kindern ist der Freibetrag um die eigenen Einkünfte zu vermindern. Die Einkünfte werden wiederum wie bei der Partei selbst ermittelt, sodass auch die gleichen Abzugspositionen berücksichtigt werden müssen, wie beim Antragsteller (Bambg FamRZ 17, 1589). Zahlt der Bedürftige Unterhalt an im Ausland lebende Berechtigte, so werden keine Freibeträge in Abzug gebracht, sondern die konkret erbrachten Zahlungen nach Billigkeit im Rahmen von Nr 5 (VGH BW Justiz 19, 202).

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