Rn 47

Dem Antragsteller zustehende Forderungen sind Vermögenswerte, die einzusetzen sind. Die Realisierbarkeit der Forderung ist im Einzelfall zu prüfen. Ist die Durchsetzung der Forderung noch offen, so kann ihr Einsatz auch nicht als zumutbar angesehen werden. Teilweise wird hier als Zeitpunkt des Beginns von Zahlungen auf PKH der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens gewählt, in dem die noch streitbefangene Forderung geltend gemacht wird (Bambg JurBüro 87, 1706). Dies ist allerdings bedenklich. Bei der erstmaligen Bewilligung von PKH kommt es auf die Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt an. Bei einer Festsetzung von Ratenzahlungen für die Zukunft wird eine unzulässige Prognoseentscheidung getroffen, unabhängig von der Tatsache, dass eine rechtskräftige Entscheidung über eine Forderung noch nicht mit einer tatsächlichen Realisierung einhergeht. Richtig erscheint vielmehr der Weg über § 120 IV (nachträgliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse), zumal es für die Grenzen der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes (auch: Schonvermögen) auf die Vermögenslage bei Festsetzung der konkreten Zahlungspflicht ankommt (Hamm MDR 12, 50). Hängt die Fälligkeit der Forderung allerdings von einer Gegenleistung des Antragstellers ab und verweigert er diese ohne Grund, so ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Bausparverträge sind einzusetzen, auch wenn sie noch nicht zuteilungsreif sind (KG JurBüro 11, 376). Auch Schenkungen sind gegebenenfalls zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 BGB vorliegen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, ob der beim Verkauf des zurückgeforderten Gegenstandes erzielbare Preis voraussichtlich zur Finanzierung der Prozesskosten ausreicht oder ein Verkauf nur zu einem nicht Marktangemessenen Kaufpreis möglich ist (Hamm FamFR 12, 355).

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