Rn 15

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte. Zu berücksichtigen ist die Kaltmiete, die bestehenden Belastungen sind in Abzug zu bringen. Es ist nicht auf die erzielbaren Einkünfte abzustellen, sondern auch die tatsächlich erzielten (Schlesw FamRZ 00, 1586). Ebenfalls hinzuzurechnen sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, reduziert um die damit verbundenen Ausgaben. Bestehen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Einkunftsarten, so dürfen die Verluste nicht zur Reduzierung von anderen Einkunftsarten eingesetzt werden (Zö/Schultzky Rz 14, aA Karlsr FamRZ 05, 465).

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