Rn 38

Kapitalbeträge einschließlich seiner Erträge, die der zusätzlichen Altersversorgung iSd § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dienen, und die staatlich gefördert worden sind, sind nicht einzusetzen. § 90 II Nr 2 SGB XII schützt nur vor dem Einsatz einer staatlich geförderten Altersversorgung (›Riester-Renten‹). Alle anderen Altersversorgungen, die privat bedient werden und der zusätzlichen Aufstockung der Altersversorgung dienen, fallen ansonsten nur unter § 90 III SGB XII (s Rn 43).

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