Rn 37

Gemäß § 90 II Nr 1 SGB XII kann die Gewährung nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden, welches aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird. Dazu gehören auch die Leistungen, die von Bund und Land zur Hilfe in den von Starkregen und Hochwasser betroffenen Gebieten gezahlt worden sind (§ 2 Aufbauhilfe-Vermögensgesetz) (VG Trier NZFam 22, 561).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge