Rn 2

Die Verpflichtung des Staates, unbemittelten Parteien wie bemittelten Parteien gleichen Zugang zu den Gerichten zu verschaffen, folgt aus Art 3 I GG iVm Art 20 III GG (Rechtsschutzgleichheit). Verfassungsrechtlich ist es grds unbedenklich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine vollständige Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten ist nicht erforderlich, vielmehr ist eine Gleichstellung einer unbemittelten Partei mit einer bemittelten Partei ausreichend, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dann geboten, wenn ein Gericht von höchstrichterlicher Rspr abweichen will, oder wenn die Entscheidung von der Beurteilung einer schwierigen Rechtsfrage abhängt (BVerfG Beschl v 29.9.15 – 1 BvR 1125/14; BVerfG FamRZ 07, 1876 = NJW 08, 1060 – Fall Gäfgen). Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit liegt insb dann vor, wenn die Fachgerichte, denen die Beachtung des verfassungsrechtlich geschützten Zwecks der Prozesskostenhilfe obliegt, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannen (BVerfG FamRZ 20, 1559). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf daher nur dann wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG FamRZ 05, 1893). Außerdem muss das Gericht hinreichende Feststellungen treffen, die seine Entscheidung begründen, insb, wenn es eine Tatsachenfeststellung aufgrund eigener Sachkunde treffen will (BVerfG FamRZ 10, 793 zum fiktiven Einkommen bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat idR bereits dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängig ist (BVerfG NJW 10, 1647; BGH FamRZ 07, 1006; Saarbr FamFR 11, 445, dort zu § 1605 II BGB). Dies gilt auch, wenn keiner der eng begrenzten Ausnahmefälle vorliegt, in denen im PKH-Prüfungsverfahren eine Beweisantizipation statthaft ist (BVerfG NJW 08, 1060 [BVerfG 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07]; s dazu auch Rn 28). In beiden Fällen ist stets der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die PKH nicht den Rechtsschutz bieten, sondern diesen erst überhaupt zugänglich machen soll. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht zu einer Verlagerung des Hauptsacheverfahrens in das PKH-Verfahren führen (BVerfGE 81, 347). Wenn eine zur Beurteilung von Grundrechtspositionen notwendige Einzelfallbetrachtung erfolgen muss, kann diese nicht im PKH-Prüfungsverfahren erfolgen, wenn sich in objektiver Weise Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in der Hauptsache Erfolgsaussicht besteht. (Zur Erteilung eines Visums) (BVerfG FamRZ 16, 1341). Das Gericht hat ferner auch im PKH-Prüfungsverfahren die Verpflichtung, Hinweise gem § 139 zu geben, und zwar im gleichen Umfang wie im Hauptsacheverfahren (BVerfG FamRZ 08, 131). Verfassungsrechtlich ist es außerdem geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft, dementsprechend seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mit einfließen lässt (BVerfG NJW 05, 3489; Saarbr NJW 11, 1460). Schließlich dürfen die Gerichte auch nicht in einer den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe verkennenden Weise die Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung annehmen; dies ist aber etwa der Fall, wenn Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl auch eine bemittelte Partei, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, das Rechtsmittel einlegen würde, dessen Einlegung der PKH-Antragsteller beabsichtigt (vgl dazu BVerfG FamRZ 09, 191). Dagegen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass Prozesskostenhilfe nur für den Abschluss des Vergleichs, nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt werden kann. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz ermöglichen, nicht selbst bieten (BVerfG NJW 12, 3293 [BVerfG 02.07.2012 - 2 BvR 2377/10]). Aus dem Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit folgt eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter an die Bemittelter auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz (BVerfG NJW 09, 209 [BVerfG 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06]). Diese Grundsätze sind auch auf die Beratungshilfe zu übertragen. So hat das BVerfG entschieden, daß die Regelung des § 2 II BerHG, wonach Beratungshilfe nur in den dort ausdrücklich nach Rechtsgebieten aufgezählten Angelegenheiten gewährt werde, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Der Bürger darf insb nicht darauf verwiesen werden, er könne einen Widerspruch im Sozialrecht auch selbst einlegen oder sich der Hilfe der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen h...

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