Rn 21

Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag bewilligt. Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden (§ 117 I S 1 Hs 2). Anwaltszwang besteht daher nicht (§ 78 V). Zu den Einzelheiten s § 117. Die Anwaltsbeiordnung erfolgt in Anwaltsprozessen vAw, so dass ein ausdrücklicher Antrag nicht gestellt werden muss und die Beiordnung auch noch nach Abschluss der Instanz erfolgen kann (Karlsr FamRZ 08, 524). Wird der PKH-Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt, so beantragt er damit gleichzeitig konkludent seine Beiordnung (Ddorf MDR 81, 502). Erfolgt eine Klagerweiterung, so ist ein weiterer PKH-Antrag erforderlich, die ursprüngliche Bewilligung von PKH für die Erhebung der oder die Verteidigung gegen die Klage erstreckt sich nicht auf die Klagerweiterung und einen darüber abgeschlossenen Vergleich (Kobl OLGR 07, 759). Gleiches gilt bei anderen Klagänderungen (BGH MDR 06, 224). Im PKH-Prüfungsverfahren selbst hat das Gericht vAw zu prüfen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen (FA-FamR/Geißler 16 Rz 2).

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