Rn 2

Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw bei Leistung der Sicherheit wird vAw Termin bestimmt. Der Kl kann die Sicherheit auch noch nach Fristablauf bis zur Entscheidung leisten. Dies ist wörtlich zu nehmen und nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der mdl Verhandlung beschränkt. Die Sicherheit kann daher auch noch nach Schluss der mdl Verhandlung, bis zum Ablauf der Spruchfrist geleistet werden. Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift (auf diesen nimmt auch Bezug BGH WM 82, 880) sowie Sinn und Zweck der Regelung als bloße Kostenerstattungssicherheit zu Gunsten des Bekl. Dieser Intention kann auch noch durch Sicherheitsleistung nach Schluss der mdl Verhandlung Rechnung getragen werden; etwaige Beschleunigungsgesichtspunkte treten dahinter zurück (so Köln v 8.5.13 – 19 U 200/12 mit Nachweisen zur Gegenansicht). Die Folgen des § 113 treten nur auf Antrag des Beklagten ein. Da die fehlende Sicherheit kein Prozesshindernis ist, muss der Beklagte zur Hauptsache verhandeln, andernfalls ergeht gegen ihn Versäumnisurteil (Hambg JW 34, 778, Nr 3). Der Antrag nach § 113 ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen, § 282 III 1.

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