Leitsatz (amtlich)

Für die Stellung der Prozesskostensicherheit genügt es, dass die Sicherheit bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichts formgerecht i.S.d. § 108 Abs. 1 ZPO geleistet und die Leistung der Sicherheit - etwa durch Vorlage einer Kopie der Bürgschaftsurkunde oder Mitteilung der Hinterlegungsstelle - gegenüber dem mit der Entscheidung befassten Gericht belegt wird.

 

Normenkette

ZPO §§ 108, 110, 113

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.11.2012; Aktenzeichen 82 O 154/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 28.11.2012 (-82 O 154/11) aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das LG Köln zurückverwiesen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Bei der Klägerin handelt es sich um eine in China ansässige Gesellschaft, die hauptsächlich Stahl-Bänder produziert. Mit der Klage macht sie gegen die Beklagte - streitige - Kaufpreisansprüche aus der Lieferung von Stahl-Bändern geltend.

Nachdem die Beklagte nicht zahlte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.9.2011 Klage beim LG Köln über einen Betrag i.H.v. USD 443.458 erhoben (Bl. 3 ff. GA). Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf § 110 Abs. 1 ZPO die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit erhoben. Mit Zwischenurteil vom 2.3.2012 (Bl. 125 ff. GA), ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 24.2.2012 (Bl. 118 GA), hat die 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln der Beklagten aufgegeben, "binnen 4 Wochen seit Zugang dieses Zwischenurteils wegen der Prozesskosten Sicherheit i.H.v. EUR 27.000 zu leisten." Das Urteil ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 7.3.2012 (Empfangsbekenntnis, Bl. 130 GA) zugestellt worden.

Mit einer Übersee-Überweisung ("Application For Funds Transfers (Overseas)", Anlage K13, Bl. 157 GA) vom 19.4.2012 hat die Klägerin einen Betrag i.H.v. Euro 27.000 zur Einzahlung auf das Konto der Gerichtskasse Köln angewiesen. Die Gerichtskasse Köln hat sodann mit Schreiben vom 30.4.2012 an die Klägervertreter die Einzahlung eines Betrages i.H.v. Euro 26.973 mit Wertstellung vom 10.4.2011 angezeigt (Anlage K12, Bl. 155 f. GA). Nach einer Umbuchung - der Betrag i.H.v. Euro 26.973 war zunächst auf ein in dem Verfahren zunächst vergebenes Aktenzeichen verbucht worden - verblieb anschließend noch ein Betrag i.H.v. Euro 29.958 (Bl. 163-166 GA). Zwischenzeitlich hatten die Bevollmächtigten der Klägerin den zunächst fehlenden Restbetrag von Euro 27 auf das Konto der Gerichtskasse Köln angewiesen (Anlage K14, Bl. 158 GA).

Mit Schriftsatz vom 22.8.2012 (Bl. 170 ff. GA) hat die Beklagte den Antrag angekündigt, die Klage gem. § 113 ZPO für zurückgenommen zu erklären. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Prozesskostensicherheit - mangels anderweitiger Bestimmung seitens des LG in seinem Zwischenurteil vom 2.3.2012 - nicht in der gehörigen Form des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden sei. Dieser Schriftsatz ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 10.9.2012 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis, Bl. 189 GA).

In der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2012 (Bl. 190 GA) hat die Kammer die Klägerin "auf die Probleme der Einzahlung der Prozesskostensicherheit" hingewiesen (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2012, Bl. 190 R GA). Zudem hat sie der Klägerin einen Schriftsatznachlass eingeräumt und Verkündungstermin auf den 26.10.2012 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 2.10.2012 (Bl. 204 f. GA) hat die Klägerin mitgeteilt, dass der auf das Konto der Gerichtskasse eingezahlte Betrag "ohne Mitwirkung der Kammer" nicht aufgrund des durch sie, die Klägerin, gestellten Hinterlegungsantrages zur Erfüllung der Annahmeverordnung verbucht werden könne. Mit weiterem Schriftsatz vom 4.10.2012 (Bl. 218 ff. GA) hat die Klägerin dann ausgeführt, dass sie "inzwischen einen formellen Antrag auf Hinterlegung gestellt" habe, die Gerichtskasse jedoch mitgeteilt habe, dass "keine gerichtliche Anweisung" vorliege; ohne eine solche - so die Klägerin weiter - sei ihr eine Verfügung über das Geld nicht möglich.

Mit schriftlicher Verfügung vom 8.10.2012 (Bl. 203 R GA) hat sich dann der Vorsitzende an die Bevollmächtigten der Klägerin gewandt und erklärt, dass die Kammer "in die Zahlungseingänge nicht involviert" sei. Soweit eine "Umbuchung nicht möglich sein" sollte, müsse der Bevollmächtigte der Klägerin gegebenenfalls "Rückzahlung von der Gerichtskasse und eine Einzahlung auf das Hinterlegungskonto" veranlassen.

Mit Schriftsatz vom 17.12.2012 hat die Klägerin unter Vorlage eines Antrages auf Hinterlegung (Anlage K16, Bl. 229 f. GA) erklärt, dass zwischenzeitlich ein "Antrag auf Hinterlegung [bei] der Oberjustizkasse Hamm" über einen Betrag i.H.v. Euro 27.000 gestellt worden sei.

Mit Verfügung vom 24.10.2012 hat sodann der Vorsitzende den Verkündungstermin auf den 28.11.2012 verlegt (Bl. 231 GA).

Mit Schriftsatz vom 6.11.2012 hat die Klägerin eine Mitteilung der Hinterlegungsstelle des AG Köln vom 23.10.2012 (Anlage K...

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