Zusammenfassung

 

§ 1104a ZPO0 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amts gericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte und einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Angelegenheiten in europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zuzuweisen, wenn dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht Zuständigkeitskonzentrationen in den Ländern. Davon Gebrauch gemacht haben folgende Bundesländer:

  • Baden Württemberg: § 16d der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz, AG Heidelberg für den OLG-Bezirk Karlsruhe, AG Heilbronn für den OLG-Bezirk Stuttgart
  • Hessen (§ 51 HessJuZuV): AG und LG Frankfurt/Main.
  • Nordrhein-Westfalen (§ 1 VO über europäische Verfahren nach der Small Claims-Verordnung): AG Essen
  • Sachsen-Anhalt (§ 2 Nr. 3 Amts- und Landgerichte-Zuständigkeitenverordnung): Amtsgericht Halle (Saale)
  • Schleswig-Holstein (§ 7 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz): Zuständigkeit des AG am Sitz des LG für den gesamten jeweiligen LG-Bezirk.

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