Gesetzestext

 

1Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. 2§ 251a ist nicht anzuwenden.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht Art 7 III EuGFVO. Entgegen dem Wortlaut (›kann‹) muss das Gericht nach Aktenlage entscheiden, weil die EuGFVO im Gegensatz zu § 331 I 1 keine Geständnisfiktion kennt (BTDrs 16/8839, 28; AG Braunschweig 8.1.14 – 118 C 3557/13).

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