Rn 8

Bei dem Kl muss es sich um eine in Rn 4 genannte natürliche oder juristische Person handeln. Kl ist derjenige des ersten Rechtszuges. Hierzu zählt auch der Hauptintervenient, § 64. Da der Nebenintervenient nach § 101 mit Kosten belastet werden kann, ist auch er sicherungspflichtig. Der einfache Nebenintervenient fällt hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention, der streitgenössische Nebenintervenient, § 69, auch hinsichtlich der Kosten der Klage hierunter (Zö/Herget § 110 Rz 3). Der Beklagte ist nicht sicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn er Rechtsmittelkläger ist, da es auf die Parteirolle in erster Instanz ankommt (BGH ZIP 82, 113, 114). Ebenso wenig sicherungspflichtig ist der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (§ 1060), auch wenn er einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs stellt (BGH WM 21, 2295 Rz 13). Die Einrede der Prozesskostensicherheit kann auch ggü einer nicht parteifähigen Klägerin erhoben werden, weil auch insoweit der Schutzzweck des § 110 eingreift (Karlsr NJW-RR 08, 944, 945 – GmbH).

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