Rn 22

War der RA für den Rechtszug bestellt, gehört die Tätigkeit bei Erbringung und Rückgabe der Sicherheitsleistung zum Verfahren, § 19 I 2 Nr. 7 RVG und ist durch die Gebühren nach VV 3100 ff RVG abgegolten. War der RA nicht Prozessbevollmächtigter, erhält er eine Verfahrensgebühr nach VV 3403 RVG. Da die Beschaffung der Sicherheitsleistung keine ›Erbringung‹ iSV § 19 I 2 Nr. 7 RVG ist, sondern hierunter nur die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht und die Beratung des Mandanten über die Art der möglichen Sicherheitsleistung fällt (BTDrs 17/11471, S 268), wird eine diesbezügliche Tätigkeit des RA gesondert vergütet. Wird der RA etwa bei Beschaffung einer Bankbürgschaft ggü der Bank tätig, löst dies daher die Geschäftsgebühr aus, VV 2300 RVG. Gleiches gilt bei einer Tätigkeit gegenüber der Hinterlegungsstelle.

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