Rn 15

Da die Anordnung der Sicherheitsleistung als solche und ihre Höhe Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache sind, ist eine diesbezügliche Änderung grds nicht mehr möglich, da dies eine unzulässige Abänderung des Urteils darstellte. Da dies jedoch nur für End- und Zwischenurteile gilt, ist eine Abänderung in lediglich vorläufigen Entscheidungen (§§ 707, 719; 732 II, 769) sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach möglich. Hinsichtlich der Höhe verbleibt iÜ nur die Möglichkeit der Berichtigung, § 319 (BGH NJW-RR 99, 213 [BGH 13.08.1998 - III ZR 81/98]; MüKoZPO/Schulz § 108 Rz 62). Eine jederzeitige Änderung ist durch Parteivereinbarung möglich. Diese hat Vorrang vor der gerichtlichen Bestimmung, was auch im Falle nachträglicher Änderung gilt.

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