Gesetzestext
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
Rn 1
Im Einklang mit § 184 GVG ist hier nur die deutsche Sprache zugelassen. Die Abweichung von § 1070 rechtfertigt sich dadurch, dass Beweisaufnahmeersuchen regelmäßig ein größeres Sprachverständnis erfordern als Zustellungsersuchen (BTDrs 20/1110 S 33).
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