Rn 4

Wie bei § 104 Rn 2 ff. Hinsichtlich der Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwände gelten die gleichen Grundsätze wie im eigentlichen Festsetzungsverfahren nach § 104 (s dort Rn 16 ff). So ist etwa eine unstr Erfüllung beachtlich (Ddorf MDR 06, 118, 119; aA LG Berlin Rpfleger 97, 454). Eine Rückfestsetzung überzahlter Kosten ist möglich, wenn die Überzahlung unstr oder eindeutig feststellbar ist (Ddorf Rpfleger 81, 409). An den Gegner bzw dessen Prozessbevollmächtigten wird eine Ausfertigung zugestellt. Dem Gläubiger wird eine vollstreckbare Ausfertigung unter Vermerk des Zustellungsdatums an den Gegner erteilt. Der Schuldner des ersten Kfb kann sich gegen die Vollstreckung hieraus nach § 775 Nr 1 verteidigen.

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