Rn 6

Zulässig sind statutarische Schiedsklauseln in den Satzungen aller personalistisch strukturierten Gesellschaften oder Verbänden. Das gilt va für BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH und GmbH & Co. KG mit einer überschaubaren Anzahl von Gesellschaftern, die damit personalistisch strukturiert sind (BGHZ 180, 221 für die GmbH-Schiedsfähigkeit II). Unzulässig sind sie bei der börsennotierten AG schon wegen des Verbots aus § 23 V AktG. Bei der personalistisch strukturierten nicht börsennotierten kleinen AG ist eine Schiedsvereinbarung nach moderner Auffassung jedoch zulässig (Schmidt/Lutter/Schwab § 246 Rz 33). Sie muss dann in einer gesonderten Vereinbarung außerhalb der Satzung vorliegen. Eine Entscheidung des BGH zur kleinen AG steht jedoch noch aus. Unzulässig sind statutarische Schiedsklauseln auch bei kapitalistisch strukturierten Gesellschaften jeder Rechtsform, die auf eine Vielzahl von Gesellschaftern angelegt sind zB Kapitalanlagenfonds jeder Art.

 

Rn 7

Sind an der Gesellschaft Verbraucher beteiligt, muss eine statutarische Schiedsvereinbarung die Formvorschrift von § 1031 V einhalten (s § 1031 Rn 9). Ihr Inhalt darf nicht missbräuchlich iSv Art 6 I EGRiLi 93/13 sein. Diese Prüfung hat vAw zu erfolgen (EuGH, Slg 06, I-6653, Rz 32 – Asturcom Telecomunicaciones).

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