Rn 9

Ist iRe Schiedsvertrags eine Partei als Verbraucher iSd § 13 BGB anzusehen, so gilt für die Form Abs 5. Dieser grenzt aus Gründen des Verbraucherschutzes die Formvorschriften von den jeweiligen Formerleichterungen des geschäftlichen Verkehrs deutlich ab. Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die das der Schiedsvereinbarung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. In diesem Fall verlangt Abs 5 S 1 die Einhaltung der strengen Schriftform gem § 126 BGB. Er lässt allerdings die elektronische Form des § 126a BGB als Ersatzform zu. Als zusätzliche Erschwerung, um die Warnfunktion für den Verbraucher hervorzuheben, verlangt Abs 5 S 3, dass die Urkunde oder das elektronische Dokument die Schiedsvereinbarung in vollständiger Form enthält und dass andere Vereinbarungen in diesem Dokument nicht enthalten sein dürfen. Die Urkunde über eine Schiedsvereinbarung muss also räumlich vom Hauptvertrag getrennt sein. Ersetzt werden diese Regeln über die Schriftform durch notarielle Beurkundung (§ 128 BGB). Bei Auslandsbezug bemessen sich im Kollisionsfall das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (BGH ZIP 11, 2325; NJW-RR 11, 1287; 12, 49). Daher müssen Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit inländischen Verbrauchern die Form des § 1031 V einhalten (BGH WM 10, 2025). Bei Verstoß gegen Abs 5 ist das staatliche Gericht selbst dann zuständig, wenn sich der verklagte Verbraucher auf die Schiedsabrede beruft (BGH NJW 11, 2976 = SchiedsVZ 11, 227 [BGH 19.05.2011 - III ZR 16/11]). Handelt es sich bei der Verbraucherbeteiligung um Verträge zwischen Gesellschaften und ihren Vorständen, Geschäftsführern oder sonstigen Organen, ist eine Schiedsvereinbarung auch bei Beachtung der Form im Hinblick auf Art 3 I Klausel-RiLi der EU unverbindlich (v. Westphalen ZIP 13, 2184).

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