Rn 11

Beschlussmängelstreitigkeiten sind ihrer Natur nach Mehrparteienstreitigkeiten mit besonderen Anforderungen bei der Bildung des Schiedsgerichts und der Durchführung des Schiedsverfahrens. Zahlreiche statutarischen Schiedsklauseln sind noch am Zwei-Parteien Schiedsverfahren orientiert. Sie entsprechen damit nicht den Anforderungen für Beschlussmängelstreitigkeiten und sind deswegen unwirksam, soweit Streitgegenstand die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ist. Weist die Schiedsklausel alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einem Schiedsgericht zu und ist der Gegenstand des Schiedsverfahrens jedoch keine Beschlussmängelstreitigkeit, liegt insoweit lediglich eine Teilnichtigkeit und keine Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB vor. Die Schiedsklausel bleibt für alle anderen Streitgegenstände wirksam (BGH 23.9.2021 – I ZB 13/21 = NJW-RR 22, 261 Rz 42 – Schiedsfähigkeit IV).

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