Rn 20

Nach § 1065 II 2 kann der BGH im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auf Antrag durch Beschluss anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. §§ 707, 717 gelten entsprechend. Dabei sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Die Einstellung, idR gegen Sicherheitsleistung, erfolgt, wenn die Rechtsbeschwerde ›beim derzeitigen Stand des Verfahrens‹ bei einer summarischen Prüfung Aussicht auf Erfolg haben kann. Das setzt regelmäßig deren Begründung voraus. Die Begründung muss die Anforderungen von § 574 Abs 2 Nr 2 erfüllen (BGH 17.10.19 – I ZB 30/19, juris, Rz 5f). Ohne Sicherheitsleistung erfolgt die Einstellung nur, wenn die Voraussetzungen hierfür (§ 707 Rn 12) dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Der Beschluss kann abgeändert werden, wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht mehr gerechtfertigt ist (BGH v. 22.8.17 – I ZB 70/17, juris Rz 6).

 

Rn 21

Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG, mit dem dieses nach § 1040 III die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt hat und hat das OLG zu Gunsten des Antragsgegners einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, bezieht sich der Einstellungsantrag auf den Kostenfestsetzungsbeschluss (BGH v. 21.10.15 – I ZB 50/15, juris, Rz 5).

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