Rn 12

Sie ist nach Abs 1 S 2 nur unter zwei Voraussetzungen möglich, die beide glaubhaft gemacht werden müssen (BGH SchiedsVZ 18, 193 [BGH 22.11.2017 - I ZB 92/17]). Zum einen muss der Schuldner glaubhaft machen, zur Leistung einer Sicherheit außerstande zu sein. Erforderlich ist, dass ihm die Beibringung einer Sicherheit unmöglich ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Schuldner nur nicht in der Lage ist, eine Bankbürgschaft beizubringen, weil die Gestellung von anderen Sicherheiten nicht ausgeschlossen ist (Hamm [12. FamS] FamRZ 96, 113; aA Hamm [1. FamS] FamRZ 96, 113). Zum anderen muss von der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen. Das ist bei Titeln, die sich nicht auf Geld richten, va dann denkbar, wenn die Vollstreckung die ökonomische Existenz des Schuldners vernichten würde (BGHZ 21, 377 = NJW 56, 1717; BGHZ 18, 219 = NJW 55, 1635; Rostock FamRZ 04, 127). Keinesfalls genügen für die Einstellung ohne Sicherheitsleistung aber Nachteile (zB die Gefährdung des Kredits), die mit jeder Zwangsvollstreckung verbunden sind (BGH NJW 00, 3008, 3009). Geht es um einen Unterhaltstitel reicht allein der Verlust des evtl zu viel gezahlten Unterhalts nicht aus, den Nachteil iSv Abs 1 S 2 zu begründen (Kobl FamRZ 05, 468). Allerdings kann der Schuldner uU damit gehört werden, dass die im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Unterhaltssumme endgültig verloren (Hamm FamRZ 96, 113) oder insoweit Entreicherung eingetreten ist (Frankf FamRZ 10, 1370).

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